- Der Förderungswerber muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Die Mietwohnung muss der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses dienen und vom Förderungswerber regelmäßig verwendet werden.
- Die bisher verwendete Wohnung muss binnen 6 Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung nachweislich aufgegeben werden.
- Die Staatsbürgerschaft
- Ausschlaggebend für den Nachweis ist das Haushaltseinkommen, es ergeben sich aufgrund der Personenanzahl folgende Höchstgrenzen:
Einkommensgrenzen jährlich netto (Wien, Mietwohnung) in Abhängigkeit der Personen im gemeinsamen Haushalt
1 Person: € 53.340.-
2 Personen: € 79.490.-
3 Personen: € 89.950.-
4 Personen: € 100.410.-
Jede weitere Person: € 5.850.-